Entscheidungstext 1Ob597/87 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob597/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud M***, Realitätenvermittlerin, Wien 22.,Hirschstettnerstraße 19-21, vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Fritz H***, kaufmännischer Angestellter, Wien 12.,Eichenstraße 8, vertreten durch Dr.Rudolf Lischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 30.090,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. September 1986, GZ. 14 R 160/86-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.März 1986, GZ. 28 Cg 22/85-7, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob597/87 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1987

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin begehrt in der Klage u.a. den Betrag von S 33.276,-- s.A. und brachte vor, der Beklagte habe sie Anfang 1982 beauftragt, für den Fußballklub Austria-Memphis eine Wohnung zu suchen, die für den nach Wien b...

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