Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** E***-,F***- UND
V*** Aktiengesellschaft, Museumstraße 6-8, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Karl P***, Angestellter, Hans Sachsstraße 1, 4600 Wels, und 2) I*** U***- UND S***-Aktiengesellschaft, Tegetthoffstraße 7, 1010Wien, beide vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 34.746 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1986, GZ 3 R 78/86-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Dezember 1985, GZ 4 Cg 336/84-17, aufgehoben wurde, folgendenBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8Ob71/86 - Oberster Gerichtshof, 09 April 1987
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitereVerfahrenskosten zu behandeln.Begründung:Am 15. Mai 1984 wurde in Linz bei einem vom Erstbeklagten als Halter und Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall der achtachsige Gelenktriebwagen Nr. 86 der Klägerin beschädigt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 34.746 S sA mit der Begründung, während der Reparaturdauer des beschädigten Gelenktriebwagens von 6 Tagen sei von ihr zur Vermeidung eines weiteren Schadens, nämlich eines Verdienstentganges, ein Reservestraßenbahnzug gleicher Type eingesetzt worden. Dieser Gelenktriebwagen werde ausschließlich zu dem Zweck in Reserve gehalten, um bei Betriebsunfähigkeit von durch außenstehende Dritte beschädigten Straßenbahnzügen über ein Ersatzfahrzeug zu verfügen und durch dessen Einsatz den ansonsten eintretenden Verdienstausfall zu vermeiden. Die Vorsorgekosten, zusammengesetzt aus Kosten für Versicherung, Revisionsmaterial, Revisionslöhne, Absetzung für Abnützung, Zinsen, Instandhaltung und Verwaltung, hätten im Unfallszeitpunkt pro Tag 5.791 S betragen. Zum Ersatz dieser Kosten seien die Beklagten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.Die Beklagten wendeten ein, die Reparaturdauer von 6 Tagen sei überhöht; wegen der Geringfügig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0019810 - Oberster Gerichtshof, 07 Dezember 1972
- Rechtssätz 8Ob71/86; - Oberster Gerichtshof, 09 April 1987
ERWÄHNT von
