Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Vormundschaftssache der am 29. August 1983 geborenen mj. Alexandra D***, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 57, vertreten durch den Magistrat der Stadt St. Pölten als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Vaters Christian R***, derzeit ohne Beschäftigung, 3130 Herzogenburg, Hainerstraße 19 c/11, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 19. November 1986, GZ R 670/86-91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. Oktober 1986, GZ 1 P 231/84-87, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob548/87 - Oberster Gerichtshof, 24 März 1987
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.Begründung:Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 10. August 1984 wurde Christian R*** als unehelicher Vater der mj. Alexandra D*** festgestellt und zugleich zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 1.330,-- für dieses Kind verpflichtet. Einem inzwischen gestellten Herabsetzungsantrag des Vaters wurde nicht Folge gegeben.Am 5. Juni 1986 stellte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Unterhaltssachwalter den Antrag, die Unterhaltsbeiträge ab 1.8.1986 auf S 1.900,-- monat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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