Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich A*** u.a. wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Willibald M*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18.November 1986, GZ 9 c Vr 8503/85-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os30/87 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1987
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Willibald M*** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB im Faktum A I b 2 sowie demgemäß in dem diesen Angeklagten betref...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
