Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Siegfried G***, geboren am 10.Oktober 1934 in Innsbruck, Servicemonteur, Ampass, Römerstraße 13, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Maria Kreszenzia G***, geboren am 12.Dezember 1931 in Innsbruck, Hausfrau, 6094 Grinzens 69 c, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5.November 1986, GZ 2 R 324-327/86-39, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.August 1986, GZ 5 Cg 277/85-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob526/87 (2Ob527/87) - Oberster Gerichtshof, 10 März 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende und widerbeklagte Partei hat der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Streitteile haben am 30.Jänner 1960 vor dem Standesamt Innsbruck die Ehe geschlossen, aus der die Kinder Markus, geboren am 8. Juni 1966, und Günther, geboren am 19.August 1968, stammen. Der Kläger und Widerbeklagte (in der Folge: Kläger) begehrte mit der am 9.Juli 1985 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten und Widerklägerin (in der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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