Entscheidungstext 7Ob522/87 (7Ob523/87) - Oberster Gerichtshof, 05 März 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob522/87 (7Ob523/87)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G. H*** & S***, Baugesellschaft mbH, Salzburg, Bergerbräuhofstraße 27, vertreten durch Dr. Hans Peter Benischke, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4,167.519 S s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. Oktober 1986, GZ 11 R 157/86-40, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. März 1986, GZ 39 g Cg 535/82-34, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob522/87 (7Ob523/87) - Oberster Gerichtshof, 05 März 1987

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 37.830,50 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 21.630 S bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin wurde auf Grund ihres Anbotes vom 6. Juni 1978 von der Beklagten der Auftrag für Arbeiten im Bauvorhaben "Umfahrung Mürzzuschlag" erteilt. Ausschreibungs- und Vertragsgrundlagen waren das Anbot mit dem Leistungsverzeichn...

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