Entscheidungstext 13Os13/87 - Oberster Gerichtshof, 19 Februar 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os13/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführers in der Strafsache gegen Ismet D*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. und 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 14.Oktober 1986, GZ. 31 Vr 1922/86-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os13/87 - Oberster Gerichtshof, 19 Februar 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Der am 3.Juni 1957 geborene jugoslawische Staatsangehörige Ismet D*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten ...

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