Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert W*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1986, GZ 3 c Vr 8678/83-65, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, sowie des Verteidigers Dr. Scheed-Wiesenwasser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os172/86 - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1986
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch di...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 9Os146/82; - Oberster Gerichtshof, 16 November 1982
- Rechtssätz 10Os17/83; - Oberster Gerichtshof, 22 März 1983
ERWÄHNT von
