Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** S***, 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 43, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei Andreas K***, Landwirt, Las Barreras, Casilla 849, Santa Cruz de la Sierra, Bolivien, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Klaus-Dieter Strobach, Rechtsanwalt in Grieskirchen, wegen S 2,180.000,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. April 1986, GZ. 1 R 281/85-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 17. September 1985, GZ. 2 Cg 324/84-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob665/86 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1986
Spruch
1.) Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen;2.) im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.032,65 (darin keine Barauslagen und S 1.821,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe: Mit der am 14. November 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage beantragte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 2,180.000,-- zuzüglich 11 % Zinsen seit 1. Juni 1984 aus dem Rechtsgrund einer ihr von Friedrich Z*** abgetretenen Kaufpreisforderung, welche diesem gegenüber dem Beklagten für am 1. Juni 1983 verkaufte landwirtschaftliche Maschinen zustehe. Unter einem beantragte die Klägerin beim Prozeßgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators, weil der Beklagte im Laufe de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
