Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A*** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Walter A*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11.September 1986, GZ 31 Vr 520/86-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Oehlzand, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A*** zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Os160/86 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1986
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil - das auch andere Entscheidungen enthält - wurde Walter...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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