Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Emmerich V*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens über die Beschwerde des Emmerich V*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Juli 1986, AZ 26 Bs 280/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10Os165/86 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1986
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Gründe:Mit rechtskräftig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 9Os102/86; - Oberster Gerichtshof, 02 Juli 1986
- Rechtssätz 13Os145/81; - Oberster Gerichtshof, 08 Oktober 1981
ERWÄHNT von
