Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm H*** und andere wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wilhelm H*** sowie die Berufungen der Angeklagten Raimund H*** und Anton S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 1986, GZ 5 b Vr 5338/86-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 9Os163/86 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1986
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Wilhelm H*** auch die Kosten des ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
