Entscheidungstext 12Os71/86 - Oberster Gerichtshof, 13 November 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os71/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 13.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Lutz M*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreis- (nunmehr Landes-)gerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 12.Dezember 1985, GZ 29 Vr 963/85-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Doczekal, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os71/86 - Oberster Gerichtshof, 13 November 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 44-jährige Dr.Lutz M*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Vorsatz, dadurch andere, nämlich die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung des Adalbert R*** zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er im Strafverfahren gegen Adalbert R*** wegen Verdachts des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB,

AZ 24 b Vr 9582/80, Ur 1308/80 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 27 St 43.378/80 der Staatsanwaltschaft Wien, nachdem er von Adalbert R*** die Zahlung eines Betrages von

1,5 Millionen Schweizer Franken gefordert und zugesagt erhalten hatte, dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 109 StPO erklärte, keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Adalbert R**...

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