Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander Z***, Kaufmann, Grafendorf 90, 9634 Gundersheim, vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei V*** K*** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Judenburger Straße 9, 8580 Köflach, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Widerspruches gegen die Zuweisung von S 82.179,26, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 11. November 1985, GZ 4 R 306/85-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 11. März 1985, GZ 3 C 1/85-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob14/86 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1986
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.Begründung:Dem Kläger wurde zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 26.000,- samt Zinsen und Kosten gegen den Verpflichteten Albert L*** am 3. Jänner 1980 die Pfändung und am 14. Jänner 1980 die Überweisung einer Werklohnforderung gegen die E***-U*** Aktiengesellschaft bewilligt, der der Exekutionsbewilligungsbeschluß am 21. Jänner 1980 zugestellt wurde. Zur Sicherung seiner weiteren Forderungen gegen Albert L*** von S...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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ERWÄHNT von
