Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael K*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12, 15, 142 Abs. 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 22. Juli 1986, GZ 23 Vr 4053/85-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Goriany, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os130/86 - Oberster Gerichtshof, 06 November 1986
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
