Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith, sowie die Beisitzer Dr. Viktor Schlägelbauer und Dr. Walter Geppert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann F***, Bauleiter, Dornbirn, Unter der Bahn 6, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Z*** Vertriebsgesellschaft mbH in Dornbirn, Moosmahdstraße 36, vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen restl. S 54.329,19 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. Juli 1986, GZ Cga 28/86-26, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 10. März 1986, GZ Cr 82/85-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Ob170/86 - Oberster Gerichtshof, 04 November 1986
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Der Kläger war bei der beklagten Partei ab April 1983 zunächst probeweise und ab 1. August 1983 definitiv als Angestellter beschäftigt und sollte - wie im schriftlichen Angestellt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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