Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Juli 1986, GZ 22 Vr 1890/86-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Genealanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os134/86 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1986
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.Gründe:Mit d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
