Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Hilde W***, Angestellte, Eisenstadt, Terrassenwohnpark Neusiedler Straße, vertreten durch Dr. Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagte und widerklagende Partei Otto W***, Amtsrat, Eisenstadt, Waschstattgasse 4, vertreten durch Dr. Kurt Lux, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. April 1986, GZ 14 R 23/86-50, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13. November 1985, GZ 2 Cg 504/84-85, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob622/86 (8Ob623/86) - Oberster Gerichtshof, 09 Oktober 1986
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 308,85) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin und Widerbeklagte begehrte die Scheidung ihrer Ehe aus dem Alleinverschulden des beklagten und widerklagenden Ehegatten. Sie brachte vor, es sei in den letzten Jahren häufig zu Streitereien gekommen. Der Beklagte habe monatelang nichts mit ihr geredet und sei wiederholt seiner Unterhaltspflicht ihr und den gemeinsamen Kindern gegenüber nicht nachgekommen. Der Beklagte habe am 2.4.1983 ein von der Klägerin gekochtes Gulasch über den Ofen geschüttet, habe am 6.4.1983 rohe Eier auf den Boden geworfen und die Wand verschmutzt, habe Solettis auf dem Boden zerstreut und sei darauf herumgetrampelt. Er habe dabei die Klägerin mit den Wort...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
