Entscheidungstext 2Ob6/85 - Oberster Gerichtshof, 30 September 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob6/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl K***, Musiker, Auwald 46, 6352 Ellmau, vertreten durch DDr. Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei

1.) I*** U***- UND S*** AG, 1010 Wien,

Tegetthoffgasse 7, 2.) Hermann S***, Musiker, Pessemerstraße 36, 8740 Zeltweg, beide vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 112.500,-- und Renten, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1984, GZ. 16 R 132/84-47, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Jänner 1984, GZ. 34 Cg 749/80-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob6/85 - Oberster Gerichtshof, 30 September 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 16.651,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.404,65 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt bei einem am 8. April 1971 vom Zweitbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall in St. Ulrich im Grödnertal/Italien schwere Verletzungen. In dem von ihm gegen den Zweitbeklagten und die erstbeklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer geführten Vorprozeß 7 Cg 565/74 des Landesgerichtes Innsbruck wurden ihm mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Mai 1978 unter anderem S 150.000 für immaterielle Schäden (Schmerzengeld) sowie weitere Beträge für Verdienstentgang und Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens zuerkannt und di...

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