Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wulf-Dieter P***, Händler mit Mobilheimen und Wohnwagen, Wien 11., Laaerbergstraße 8, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Fa. Helmut P***, Gmunden, Linzerstraße 138, vertreten durch Dr. Kurt Dallamaßl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. April 1986, GZ. 5 R 37/86-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 26. November 1985, GZ. 3 Cg 5/85-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob365/86 - Oberster Gerichtshof, 29 September 1986
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.834,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 960,- an Barauslagen und S 1.443,15 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Ankündigung von Preisen für Mobilheime der dem Modelljahrgang 1983 angehörigen Typen Mirage, Colorado, Cobra, Hudson und Tudor zu unt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
