Entscheidungstext 12Os107/86 - Oberster Gerichtshof, 25 September 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os107/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf P*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21. April 1986, GZ 16 Vr 1213/85-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, und des Verteidiges Dr. Lindenthaler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 12Os107/86 - Oberster Gerichtshof, 25 September 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben, das Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Privatbeteiligte Auguste M*** mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf P*** des Verbrechens des schweren Betr...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes