Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael E*** wegen des Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG, AZ 6 a Vr 8436/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 10. September 1984, AZ 21 Bs 412/84, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os99/86 - Oberster Gerichtshof, 17 September 1986
Spruch
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 10.September 1984, AZ 21 Bs 412/84, verletzt insoweit, als1.dem freigesprochenen Angeklagten Michael E*** der Ersatz der Kosten seiner Zureise zur Hauptverhandlung in der Höhe von 3.474 S zuerkannt wurde,2.ein Zuspruch des Ersatzes von Barauslagen im Betrag von 170,50 S für die Anfertigung von Aktenablichtungen un...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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