Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz Z*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit über diese nicht bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung entschieden wurde, sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.März 1985, GZ 35 Vr 2425/82-443, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Heiss zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Os137/85 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1986
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird, soweit darüber nicht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung entschieden wurde, verworfen.Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Franz Z*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG schuldig erkannt.Mi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
