Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführers in der Strafsache gegen Milan M*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan M*** sowie über die Berufung des Angeklagten
Dipl.Ing. Aleksander Z*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 1.Juli 1985, GZ. 12 c Vr 6174/84-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 13Os47/86 - Oberster Gerichtshof, 03 Juli 1986
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde (des Angeklagten Milan M***) und die Berufung des Dipl.Ing. Aleksander Z*** werden zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Milan M*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Dipl.Ing. Aleksander Z*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) der am 17.Mai 1927 geborene Milan M*** und der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
