Entscheidungstext 10Os137/85 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os137/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz Z*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. März 1985, GZ 35 Vr 2425/82-443, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 10Os137/85 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1986

Spruch

I.  Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.

II. Bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird entschieden werden

1) über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten,

A) soweit dieser zum Schuldspruchfaktum I.b/ Feststellungsmängel

darüber geltend macht (S 45 Mitte bis S 48 erster Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde)

a) ob für die Vorentwurfspläne zum Tirolerhaus, Beilagen a - g und j (zu ON 358) sowie darüber hinaus vorhandene, ein Honorar gegenüber der W*** A*** GesmbH in Rechnung gestellt und dieses bezahlt wurde, sowie welche Honorarersparnis verneinendenfalls für die W*** A*** GesmbH nach der Gebührenordnung für Architekten eintrat, und weiters darüber,

b) - welcher Honoraranspruch für die gesamte Planung des Tirolerhauses nach der Gebührenordnung für Architekten entstanden wäre,

-

welche Leistungen für dieses Projekt erbracht wurden,

-

welche Leistungen der W*** A*** GesmbH zukamen,

-

welche Leistungen in Rechnung gestellt wurden,

-

welcher Honoraranspruch hiefür gerechtfertigt gewesen wäre und

-

welche Honorareinsparung für die W*** A*** GesmbH dadurch eintrat und

B) soweit dieser zum Schuldspruchfaktum II.a/ die Rechtsansicht

vertritt, bei der Entgegennahme von 26.000 niederländischen Gulden im Falle W*** habe es sich um ein Verpflichtungsgeschäft gehandelt (S 94 letzter Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde), sowie

2) Ã¼ber die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

III.Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

A. Allgemeines

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Franz Z*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB (Pkt. I) und des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG (Pkt. II) schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last,

I. in der Zeit von 1978 bis März 1982 als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite geschafft und verheimlicht, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt und anerkannt sowie sonst ihr Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt "bzw." geschmälert zu haben, indem er a/ als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH von sich selbst als Privatmann die Liegenschaft Gp 2506 KG Axams im Ausmaß von

1.756 m 2  anstatt um einen Quadratmeterpreis von höchstens 600 S um einen solchen von 2.164 S, somit um 3,800.000 S kaufte und sich den Kaufpreis ausbezahlte (Schaden 2,746.400 S),

b/ Zahlungen an die "C*** AND OIL C*** E***

E***" in Vaduz für nicht geleistete angebliche Durchführbarkeitsstudien, Rentabilitätsberechnungen, Projektgestaltung und Modelle leistete (Schaden 935.000 S), c/ mit der "H***-A***" in Vaduz die Vereinbarungen vom 31. August 1978 und vom 26.Februar 1979 abschloß, Forderungen der "H***-A***" in Vaduz für nicht erbrachte Leistungen anerkannte und hiefür Zahlungen leistete, und zwar

1.) aus dem Titel "Vermittlungsprovisionen" (Schaden 3,216.904 S und 307.305 S),

2.)

aus dem Titel "Finanzierungskosten" (Schaden 1,176.667 S),

3.)

aus dem Titel "Mehrpreiszahlungen", d.s. Kaufpreiszahlungen über 14.000 S pro m 2  (Schaden 5,288.106 S), und

4.) aus dem Titel "Schuldzinsenzahlungen" (Schaden 1,716.016,68 S),

d/ Wohnungskäufer anwies, der W*** A*** GesmbH zustehende Zahlungen für Sonderwünsche in ihren Wohnungen im Tirolerhaus und für Garagen nicht auf das Konto der W*** A*** GesmbH in Österreich, sondern auf das Konto der H***-A*** in Amsterdam "bzw." der R***-Verwaltungs-GesmbH in München zu überweisen (Schaden insgesamt 1,717.095 S),

e) in schriftliche Wohnungsverkaufsverträge einen geringeren Kaufpreis einsetzte als den tatsächlich mündlich vereinbarten und die Käufer anwies, den Differenzbetrag auf das Konto der H***-A*** in Amsterdam "bzw." in Vaduz zu überweisen "bzw." an ihn bar auszubezahlen (Schaden insgesamt 596.500 S), und f/ die E***-U*** AG anwies, die der W*** A*** GesmbH gestellte Rechnung um eine angeblich ihm als Vertreter der H***-A*** zustehende Provision zu überhöhen und diesen Betrag auf das Konto der H***-A*** auszuzahlen (Schaden 542.471,78 S), sowie

II. in der Zeit von 1978 bis März 1982 vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes über Werte von insgesamt mehr als 50.000 S verfügt zu haben, und zwar

a/ durch Verfügung über Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer ohne Bewilligung der Österreichischen N*** (§ 3 Z 3 DevG) durch die über seine Anweisung erfolgten Überweisungen von (Zahlungen auf) Geldforderungen der W*** A*** GesmbH auf Auslandskonten der H***-A*** "bzw." (gemeint: teils nach vorheriger)

Auszahlung an ihn (im Fall W***) laut den Punkten I.d/, e/ in der Höhe von zusammen 2,313...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen