Entscheidungstext 11Os78/86 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os78/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas Georg W*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 28. Februar 1986, GZ 19 Vr 2.837/85-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten Thomas Georg W*** und des Verteidigers Dr. Jahn zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os78/86 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1986

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldspruch zu den Punkten 1 und 2 des Urteilssatzes) unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 3 des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und es wird gemäß dem § 351 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Thomas Georg W*** ist ferner schuldig, am 28.September 1985 in Salzburg dadurch, ...

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