Entscheidungstext 5Ob541/86 - Oberster Gerichtshof, 10 Juni 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob541/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Vogel, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache des am 7. Juni 1967 ehelich geborenen Daniel R***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Fritz R***, Arzt und Firmengesellschafter,

Schöllerhofgasse 5/6, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13. März 1986, GZ 47 R 105/86-427, womit dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 13. Jänner 1986, GZ 3 P 20/85-423, nicht Folge gegeben und infolge Rekurses des Daniel R*** dieser Beschluß abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob541/86 - Oberster Gerichtshof, 10 Juni 1986

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der am 7. Juni 1967 geborene Daniel R*** ist der eheliche Sohn des Dr. Fritz R*** und der nunmehr abermals verheirateten Susanne L***-C***. Die Ehe seiner seit 1969 getrennt lebenden Eltern wurde geschieden. Für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens war der (damals) Minderjährige zunächst mit Zustimmung beider Elternteile zufolge des Beschlusses vom 4. Februar 1970 (ON 21 dA) der Großmutter mütterlicherseits in Pflege und Erziehung übergeben. Im Dezember 1974 nahm ihn die Mutter ganz zu sich. In der Folge stellten beide Elternteile den Antrag, ihnen das Kind in Pflege und Erziehung zu überlassen. Nach mehreren Aufhebungen des diesbezüglichen Beschlusses (ON 116, 131, 140) wurde d...

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