Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Manuela R***, geboren am 10. April 1971, Schülerin, Unterjahring 7, 8505 St. Nikolai i.S., vertreten durch den Vater Anton R***, wohnhaft ebendort, dieser vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Maria P***, Hausfrau, und 2.) Johann P***, Kraftfahrer, beide wohnhaft Lamperstätten 34, 8505 St. Nikolai i.S., und 3.) W*** Versicherungs-AG, Mattiellistraße 2-4, 1041 Wien, alle vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 320.000,-- s.A. und Feststellung (S 61.000,--) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1985, GZ 4 R 219/85-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 26. September 1985, GZ 18 Cg 42/85-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob21/86 - Oberster Gerichtshof, 06 Juni 1986
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.Entscheidungsgründe:Am 20. Juli 1983 ereignete sich auf der Landesstraße 634 im Gemeindegebiet von St. Nikolai i.S. ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit einem Fahrrad und die Erstbeklagte als Lenkerin eines dem Zweitbeklagten gehörigen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW Datsun beteiligt waren. Die Klägerin wurde bei dem Unfall schwer verletzt, das Auftreten weiterer Unfallsfolgen ist nicht auszuschließen.Die Klägerin begehrte von den Beklagten "aus prozessualen Vorsichtsgründ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
