Entscheidungstext 4Ob51/85 - Oberster Gerichtshof, 27 Mai 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob51/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Friedl und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Elmar Peterlunger und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H***, Angestellter, Niederhollabrunn Nr. 167, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***-L*** S*** REG. GEN. M.B.H. in Stockerau, Grafendorferstraße 18, vertreten durch Dr. Reinhart Kolarz, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen S 121.950,- brutto sA sowie Rechnungslegung und weiterer Zahlungen (Revisionsstreitwert S 179.950,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 4. Oktober 1984, GZ 5 Cg 1011/84-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Arbeitsgerichtes Korneuburg vom 3. Juni 1984, GZ Cr 27/82-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 4Ob51/85 - Oberster Gerichtshof, 27 Mai 1986

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.713,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920,- Barauslagen und S 617,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 11.7.1966 bei der beklagten Genossenschaft als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und zuletzt im Installationsbetrieb für den Ein- und Verkauf zuständig. Mit Schreiben vom 30.11.1981 wurde sein Arbeitsverhältnis von der beklagten Partei zum 31.3.1982 aufgekündigt.

Mit der Behauptung, daß diese Kündigung rechtsunwirksam sei, weil die beklagte Partei keinen der beiden Angestelltenbetriebsräte, die für ihre verschiedenen Betriebe gewählt worden seien, davon verständigt habe, begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei, ihm

1. S 121.950,- brutto sA als Gehalt (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) für die Monate A...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes