Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut F*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.August 1985, GZ 26 Vr 4828/84-92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os35/86 - Oberster Gerichtshof, 07 Mai 1986
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gründe:Die Nichtigkeitsbeschwerde des An...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0091204 - Oberster Gerichtshof, 26 September 1975
- Rechtssätz RS0090773 - Oberster Gerichtshof, 15 Juni 1976
ERWÄHNT von
