Entscheidungstext 7Ob547/86 - Oberster Gerichtshof, 24 April 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob547/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Dr. Margarete K***, geboren am 15. April 1924, Wien 8., Kochgasse 34/13, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. Dezember 1985, GZ. 44 R 181/85-277, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. August 1985, GZ. 4 Sw 135/84-255, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob547/86 - Oberster Gerichtshof, 24 April 1986

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte am 12. Oktober 1981 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens darüber, ob Dr. Margarete K*** zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf. Dieser Antrag wurde am 19. April 1985 zurückgezogen. Auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse wurde das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters amtswegig weitergeführt.

Mit Beschluß vom 7. August 1985, ON 255, bestellte das Erstgericht Dr. Theo F***, Rechtsanwalt in Wien 1., Naglergasse 6, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für Dr. Margarete K***. Es betraute den Sachwalter mit deren Vertretung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie vor Behörden und mit der Empfangnahme und Verwaltung des Pensionseinkommens, wobei Dr. Margarete K*** über ihre Pension jedoch frei verfügen und sich verpflichten können sollte, soweit diese nicht zur Bestreitung von Verfahrenskosten benötigt wird. Das Erstgericht sprach aus, daß Dr. Margarete K*** die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe. Das Rekursgericht gab den Rekursen der Dr. Margarete K*** und ihres gewählten Vertreters teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes, den es im übrigen bestätigte, dahingehend ab, daß der Aufgabenkreis des Sachwalters gemäß § 273 Abs. 3 Z 2 ABGB um die Empfangnahme und Verwaltung des Pensionseinkommens reduziert wird, dieser Aufgabenbereich sohin in der Verfügungsgewalt der Betroffenen Dr. Margarete K*** selbst verbleibt.

Folgende Feststellungen liegen den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde:

Dr. Margarete K*** wurde am 15. April 1924 in Krems, Niederösterreich, geboren. Ihr Vater war Magistratsbeamter; ihre Mutter, die im Haushalt tätig war, verstarb bereits, als Dr. Margarete K*** zwei Jahre alt war, an den Folgen einer Lungenentzündung. Zwei Cousinen väterlicherseits verübten Selbstmord, ein Neffe war wegen paranoider Schizophrenie im März 1974 in stationärer Krankenhausbehandlung, ein...

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