Entscheidungstext 10Os13/86 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os13/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Rosemarie R*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 22. Oktober 1985, GZ 18 Vr 497/85-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 10Os13/86 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1986

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 30.März 1969 geborene Schülerin Rosemarie R*** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 2 Z 2 (richtig: § 127 Abs. 1 un...

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