Entscheidungstext 3Ob47/85 - Oberster Gerichtshof, 02 April 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob47/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*** C***-I*** A***,

1010 Wien, Herrengasse 12, vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Karl L***, Hotelier, nunmehr Pensionist, 1150 Wien, Jadengasse 6/5, wegen 669.420 S s.Ng., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 4. Februar 1985, GZ. R 41/85-156, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Aspang vom 7. Jänner 1985, GZ E 1/83-153, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 3Ob47/85 - Oberster Gerichtshof, 02 April 1986

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Die Liegenschaften EZ 115 und 482 KG Mönichkirchen, deren Grundstücke als Alpenhotel benützt wurden, wurden im Zuge dieses Zwangsversteigerungsverfahrens zunächst im Frühjahr 1981 ohne Zubehör mit 5,527.502,-- S, das Zubehör mit 214.505,-- S bewertet. Diese Schätzwerte von zusammen 5,742.007,-- S wurden den ersten Versteigerungsbedingungen und dem ersten Versteigerungsedikt zugrundegelegt (ON 14, 15, 17, 20 und 22).

Am 29.7.1981 wurden die beiden Liegenschaften um das Meistbot von 3,015.000,-- S Johann und Leopoldine S*** zugeschlagen (ON 33 und 37).

Auf Antrag des Verpflichteten wurde auf Kosten und Gefahr der säumigen Ersteher am 19.4.1982 rechtskräftig die Wiederversteigerung dieser Liegenschaften bewilligt (ON 49), doch wurde bei dem auf den 13.10.1982 anberaumten Wiederversteigerungstermin kein Anbot gestellt. Deshalb stellte das Erstgericht "die mit seinem Beschluß ON 49 bewilligte Exekution durch Wiederversteigerung der beiden Liegenschaften" unter Berufung auf § 151 EO ein (ON 77). Das Rekursgericht hob diesen Einstellungsbeschluß auf Rekurs der betreibenden Partei ersatzlos auf (ON 81).

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der säumigen Ersteher mit Beschluß vo...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes