Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich W*** und Othmar T*** wegen des Verbrechens des Raubs nach §§ 142 f StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Innsbruck vom 27.August 1985, GZ 20 Vr 4586/84-74, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und der Verteidiger Dr. Pölzl und Dr. Leuthner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os197/85 - Oberster Gerichtshof, 20 März 1986
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Friedrich W*** und Othmar T*** wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster, zweiter und dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Sie haben am 7.Dezember 1984 in Innsbruck in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) dem Oskar N*** dadurch, daß sie ihm den Anorak teilweise vom Leib rissen, mit den Fäust...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0100696 - Oberster Gerichtshof, 30 September 1969
- Rechtssätz RS0097971 - Oberster Gerichtshof, 21 Oktober 1953
- Rechtssätz RS0091034 - Oberster Gerichtshof, 17 März 1977
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ERWÄHNT von
