Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W***, geboren am 12.März 1944 in Kulm an der Weichsel/Polen, Kaufmann, 5201 Seekirchen, Huttich 32, vertreten durch Dr. Erich Aigner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Christa Maria W***, geboren am 3.März 1946 in Bad Hall, Kosmetikerin, 5201 Seekirchen, Hippingerstraße 30, vertreten durch Dr. Georg Hetz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30.September 1985, GZ. 1 R 168/85-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27.Februar 1985, GZ. 12 Cg 372/81-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob539/86 - Oberster Gerichtshof, 18 März 1986
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.397,35 (darin keine Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger und die Beklagte haben am 14.März 1972 vor dem Standesamt der Landeshauptstadt Salzburg miteinander die Ehe geschlossen, die dort im Familienbuch unter Nr.226/1972 beurkundet wurde. Es handelte sich beiderseits um die erste Eheschließung. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und römisch-katholisch. Sie haben keine wechselseitigen Testamente oder Ehepakte errichtet. Ihrer Ehe entstammt der am 18.6.1973 geborene Sohn Philipp. Den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten die Eheleute in Seekirchen.Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten wegen schwerer Eheverfehlungen, welche er darin erblickte, daß die Beklagte ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Franz E*** sowie ehewidrige Beziehungen zu einem Spanier unterhalten und Mitte Juni 1982 ohne ausreichenden Grund mit dem ehelichen Sohn Philipp die Ehewohnung verlassen habe. Von den ehewidrigen Beziehungen habe der Kläger Ende Jänner 1981 erfahren. Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe der Streitteile so tiefgreifend zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft auszuschließen sei. Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, hilfsweise das überwiegende Mitverschulden de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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