Entscheidungstext 7Ob552/86 - Oberster Gerichtshof, 13 März 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob552/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** Nutzfahrzeug Gesellschaft mbH in Wien 11., Simmeringer Hauptstraße 334, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann und Dr. Eduard Klingsbigl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Robert N***, Tischlermeister in Wien 2., Wehlistraße 366, vertreten durch Dr. Helmut Winkler und Dr. Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 27.673,95 samt Nebengebühren, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.November 1985, GZ. 1 R 303/85-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 12. August 1985, GZ. 10 C 1868/84-23 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob552/86 - Oberster Gerichtshof, 13 März 1986

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung allenfalls nach Ergänzung des Berufungsverfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Die klagende Partei begehrt den Klagsbetrag als vereinbarte Stornogebühr, weil der Beklagte einen Kaufvertrag über einen LKW der Marke Renault nicht zugehalten habe. Der Beklagte wendete ein, er sei berechtigt von diesem Kaufvertrag zurückgetreten, weil sich die klagende Partei geweigert habe, vereinbarungsgemäß einen Lieferwagen der Type Citroen in Zahlung zu nehmen.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab. Nach seinen we...

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