Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R***, Kaufmann, Seilergasse 8, 4810 Gmunden, vertreten durch Dr. Wolfgang Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagten Parteien
1) Verlassenschaft nach Dr. Nina G***, Gemeindeärztin, 4653 Eberstallzell, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, 2) Josefine M***, Hebamme,4653 Eberstallzell 49, vertreten durch Dr. Herta Schreiber, Rechtsanwalt in Wels, und 3) Anna P***, Hausfrau,4814 Neukirchen bei Altmünster 62, vertreten durch Dr. Siegfried Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 33.900,-- s.A. und Feststellung (S 61.000,--), Revisionsstreitwert S 36.400,-- hinsichtlich der klagenden Partei und je S 22.750,-- hinsichtlich der erst- und der zweitbeklagten Partei, infolge Revision der klagenden Partei und der erst- und zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. September 1984, GZ. 5 R 144/84-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 27.März 1984, GZ. 7 Cg 31/81-45, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8Ob63/85 - Oberster Gerichtshof, 13 Februar 1986
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind schuldig, dem Kläger an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von je S 504,-- (darin Barauslagen von S 85,06 und Umsatzsteuer von S 38,08) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Der Kläger ist schuldig, der Drittbeklagten an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 1.575,20 (darin Umsatzsteuer von S 143,20, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Am 16.Oktober 1974 ereignete sich um 8,45 Uhr auf der Vorchdorfer Bezirksstraße im Gemeindegebiet von Vorchdorf ein Verkehrsunfall, an dem die Drittbeklagte als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen O 378.138 und der Kläger als Lenker und Halter des bei der E*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft haftpflichversicherten PKW mit dem Kennzeichen O 18.658 beteiligt waren. Die beiden Fahrzeuge stießen im Begegnungsverkehr zusammen, wobei die Drittbeklagte verletzt wurde. Sie war damals im7. Lunarmonat (28. Schwangerschaftswoche) schwanger und gebar am 7. November 1974 die mj. Karin P***, die während ihrer Frühgeburt einen Gehirnschaden erlitt und seither behindert ist. Mit der am 4.November 1977 zu 6 Cg 451/77 des Kreisgerichtes Wels eingelangten Klage begehrten Heinrich P*** (der Vater der mj. Karin P*** und Ehegatte der Drittbeklagten) sowie die mj. Karin P*** selbst von den dort beklagten Parteien Josef R*** und E*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft aus jenem Unfall Schadenersatz für Behandlungskosten, Fahrtauslagen, Pflegekosten und anderes sowie Schmerzengeld; überdies begehrten sie die Feststellung der Haftung der dort beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Unfall.Mit rechtskräftigem Teilurteil des Kreisgerichtes Wels vom 27. Juli 1979 wurde in diesem Verfahren festgestellt, daß die dort beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden des Heinrich und der mj. Karin P*** aus dem genannten Unfall zu haften haben, der Haftpflichtversicherer allerdings nur nach Maßgabe des Versicherungsvertrages. Dieser rechtskräftigen Entscheidung lagen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:Die Drittbeklagte fuhr mit ihrem PKW auf der 6 m breiten Vorchdorfer Bezirksstraße von Vorchdorf in Richtung Kirchham, wobei sie einen Seitenabstand von 1,2 m zum rechten Straßenrand einhielt. Ihre Geschwindigkeit betrug etwa 40 - 50 km/h. Der nunmehrige Kläger kam ihr mit seinem PKW schleudernd aus einer Rechtskurve (gesehen in seiner Fahrtrichtung) entgegen. Er hatte diese Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 - 80 km/h durchfahren (Grenzgeschwindigkeit für diese Kurve). Infolge der Schleuderbewegungen geriet er mit seinem PKW über die Straßenmitte, worauf der Zusammenstoß mit dem...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob738/83; - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 1983
- Rechtssätz 1Ob743/80; - Oberster Gerichtshof, 18 März 1981
- Rechtssätz RS0017381 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1964
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ERWÄHNT von
