Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.September 1985, GZ 6 b Vr 12554/84-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Os12/86 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1986
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das erstgerichtliche Urteil, das in seinem Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG (Pkt 2) als unangefochten unbe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
