Entscheidungstext 8Ob1/86 - Oberster Gerichtshof, 23 Januar 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob1/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix SCHÄFER, Handelsschülerin, Klostertal 40, 2770 Gutenstein, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Dr. Ernst Schilcher, Dr. Jörg Beirer, Dr. Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei BERGBAHN AG K***, Hahnenkammstraße 1 a, 6370 Kitzbühel, vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 71.000,-- S samt Anhang und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1985, GZ. 2 R 282/85-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juni 1985, GZ. 8 Cg 513/84-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 8Ob1/86 - Oberster Gerichtshof, 23 Januar 1986

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 3.736,18 S (darin 339,65 S an USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 22.Februar 1983 gegen 11 Uhr kam die Klägerin als Schifahrerin bei der Teilnahme an einem Schulschikurs der Bundeshandelsakademie Wr.Neustadt auf der Schiabfahrt des von der Beklagten betriebenen "Hausleiten-Schlepplifts" zu Sturz. Dabei wurde sie durch den mit einem Fangriemen gegen das Weglaufen gesicherten Schi im Bereich des rechten Auges verletzt. Die Klägerin hat heute noch Beschwerden, insbesondere durch Doppelbilder; eine Verschlechterung des Sehvermögens ist nicht auszuschließen. Mit ihrer am 24.8.1984 erhobenen Klage begehrte die Klägerin nach der in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorgenommenen ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes