Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang K*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26.September 1985, GZ 30 Vr 2209/84-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Stöger, des Angeklagten Wolfgang K***, und des Verteidigers Helmfried Rustler, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os168/85 - Oberster Gerichtshof, 23 Januar 1986
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Jänner 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Wolfgang Hans K*** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB (Punkt 1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 2./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 3./) schuldig erkannt. Ihm liegt zu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099189 - Oberster Gerichtshof, 18 November 1966
- Rechtssätz RS0089931 - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 1972
ERWÄHNT von
