Entscheidungstext 3Ob129/85 - Oberster Gerichtshof, 15 Januar 1986

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob129/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A, 1011 Wien, Schottengasse 6,

vertreten durch Dr. Karl Prisching, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die verpflichteten Parteien 1. Anton B, Arbeiter, und

2. Margarete B, Hausfrau, beide 6473 Wenns, Oberndorf 114, wegen 693.073,-- S s.Ng., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 15.Oktober 1985, GZ 1 a R 479/85-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 2.September 1985, GZ E 2183/85-10, abgeändert wurde, folgenden

                    Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob129/85 - Oberster Gerichtshof, 15 Januar 1986

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß und das vorangegangene, den Rekurs betreffende Verfahren werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, die Einwendungen der Verpflichteten nach § 47 Abs4 EO zu erledigen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Begründung:

Mit Besc...

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