Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Silvia M******, geboren am 28. September 1981, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Ing. Franz M******, Traun, Friedhofstraße 13, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 15. Oktober 1985, GZ. 13 R 693/85-96, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 5. September 1985, GZ. 2 P 138/84-92, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob683/85 - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1985
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Begründung:Die am 28.9.1981 geborene Silvia M****** ist das eheliche Kind der Erna und des Ing. Franz M******. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.11.1984 aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Das Kind lebt bei seiner Mutter. Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Lin...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0047754 - Oberster Gerichtshof, 29 Mai 1974
- Rechtssätz RS0047955 - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1978
- Rechtssätz RS0047950 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1977
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ERWÄHNT von
