Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Rosental an der Kainach, Packerstraße 8, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Johann B jun., Kaufmann, Kainach 16, vertreten durch Dr.Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, wegen restl. 803.300,18 S samt Nebenforderungen (Revisionsgegenstand 751.497,05 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.April 1983, GZ 3 R 50/83-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28.Dezember 1982, GZ 7 Cg 484/81-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob757/83 - Oberster Gerichtshof, 28 November 1985
Spruch
Der Revision wird nicht stattgegeben.Der Beklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin ist eine Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter ist die zu dieser Beteiligung als Komplementärin gegründete Gesellschaft m.b.H. Der Beklagte war einer der vier Gründungsgesellschafter der Komplementärgesellschaft und wie sein Schwager gesellschaftsvertraglich bestellter Geschäftsführer. Der Beklagte war ebenso wie sein Schwager Kommanditist der Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag wurde der Beginn der Gesellschaft mit 1. Jänner 1972 festgelegt, das Gesellschaftsverhältnis wurde auf unbestimmte eingegangen, das Geschäftsjahr sollte mit dem Kalenderjahr zusammenfallen; jedem Kommanditisten wurde das Recht der Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates unter Wahrung einer halbjährlichen Kündigungsfrist eingeräumt. Mit der Kündigung sollte der kündigende Kommanditist ausscheiden und zu diesem Stichtag eine Auseinandersetzungsbilanz errichtet werden. Dazu bestimmte der Kommanditgesellschaftsvertrag (im § 11 Abs 2 letzter Satz): "Falls das Ausscheiden nicht zum Ende des Kalenderjahres erfolgt, trägt die Kosten dieser Auseinandersetzungsbilanz der ausscheidende Gesellschafter." Nach dem Vertrag zur Errichtung de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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