Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Günther A, Rechtsanwalt in Oberwart, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz B, Installateur, Güssing, Faludistraße 5, wider die beklagte Partei C
Gesellschaft mbH, Baden-Baden, Ruhrstraße 6, vertreten durch Dr. Friedrich Mosing, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl. S 785.189,43 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1985, GZ 1 R 110/85-28, womit infolge der Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Handelsgerichtes vom 19. Oktober 1984, GZ 1 Cg 213/83-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob659/85 - Oberster Gerichtshof, 28 November 1985
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfharenskosten.Begründung:Im Zuge des Umbaues des Kurzentrums Bad Tatzmannsdorf erhielt der Gemeinschuldner von der Kur-Bad Tatzmannsdorf Aktiengesellschaft (im folgenden Bauherr) unter anderem den Auftrag zur Lieferung von 7 CO 2 Trockengas-Badekabinen (im folgenden nur Badekabinen). Der Ausschreibung des Bauherrn lag ein von der beklagten Partei, die den Architekten des Bauherrn beraten hatte, stammender Ausschreibungstext zugrunde, wonach sieben Badekabinen eines bestimmten Modells für halbsitzende Lagerung der Patienten eingebaut werden sollten. Der Gemeinschuldner hatte vereinbarungsgemäß die Badekabinen bei der beklagt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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