Entscheidungstext 4Ob153/84 - Oberster Gerichtshof, 26 November 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob153/84

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna sowie die Beisitzer Dr.Stefan Seper und Dr.Willibald Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Helmut A, Mitterberghütten, Zimmerbergsiedlung Nr.14, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Gottfried B KG in Bischofshofen, Mitterberghütten, Werksgelände Nr.5, vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 167.057,98 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 10.September 1984, GZ.31 Cg 42/84-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes St.Johann i.P. vom 30.Jänner 1984, GZ.Cr 51/81-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob153/84 - Oberster Gerichtshof, 26 November 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 2.11.1978 als technischer Betriebsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte vereinbarungsgemäß mit Ende September 1981 enden. Am 25.3.1981 wurde der Kläger fristlos entlassen.

Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, verlangt der Kläger von der beklagten Partei aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) und der Urlaubsentschädigung den - der Höhe nach unbestrittenen - Betrag von S 167.057,98 brutto sA. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe den Kläger entlassen, weil er ihre Anordnungen nicht befolgt und sich als unfähig erwiesen habe. Er sei f...

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