Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred A, Optikergeselle, 7471 Rechnitz, Pointgasse 36 a, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagten Parteien 1.) Alois B, Maurerpolier, 7471 Rechnitz, Hochstraße 75, 2.) Daniela B, Schülerin, wohnhaft ebendort, beide vertreten durch Dr. Harald Beck, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 95.716,-- s.A., Zahlung einer Rente (Streitwert S 180.000,--) sowie Feststellung (Streitwert S 30.000,--) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Juni 1985, GZ 14 R 33/85-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 22.November 1984, GZ 1 Cg 308/83-19, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Beschluß wird hinsichtlich des Rentenbegehrens des Klägers für die Zeit vom 14.6.1981 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8Ob640/85 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1985
Spruch
'Das Klagebegehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer monatlichen Rente an den Kläger in Höhe von S 5.000 wertgesichert ab 14.6.1981 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu verpflichten, wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.' Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.Entscheidungsgründe:Am 13.6.1981 veranstaltete die Zweitbeklagte mit Jugendlichen im Weinkeller ihres Vaters, des Erstbeklagten, eine Party, bei der auch alkoholische Getränke konsumiert wurden. Die Zweitbeklagte, der bekannt war, daß ihr Vater in der Sitzbank des Kellers ein der Starbekämpfung dienendes Flobertgewehr aufbewahrte, holte im Verlaufe dieser Party diese Waffe hervor. Ohne sich vom Zustand der Waffe, welche mit Schrotpatronen geladen war, zu überzeugen, brachte sie das Gewehr aus einer Entfernung von...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0030709 - Oberster Gerichtshof, 23 März 1962
- Rechtssätz RS0030747 - Oberster Gerichtshof, 30 September 1965
- Rechtssätz RS0030692 - Oberster Gerichtshof, 21 März 1962
ERWÄHNT von
