Entscheidungstext 7Ob639/85 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1985

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob639/85

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Mobilien Beschaffung und Vermietung Gesellschaft mbH, Wien 3., Kundmanngasse 21, vertreten durch Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria B, Landwirtin, Annaberg 18, vertreten durch Dr. Paul Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 2,780.997,52 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1985, GZ 4 R 101/85-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Februar 1985, GZ 16 Cg 8/85-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob639/85 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Revisionsverfahrens gleich weiteren Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen haben wird.

Begründung:

Das Erstgericht erließ über Antrag der Klägerin auf Grund des Wechsels vom 24.8.1982 gegenüber der Beklagten und der Verlassenschaft nach Johann B sen. als den Akzeptanten einen Wechselzahlungsauftrag über S 2,780.997,52 s.A. In den fristgerecht erhobenen Einwendungen brachten die Beklagte und die Verlassenschaft Johann B sen. vor, der Sohn der Beklagten und ihres verstorbenen Ehegatten Johann B sen., Johann B jun., habe sich von dem Mitarbeiter der Klägerin Othmar C, der gleichzeitig Gesellschafter der Sportstättenbetriebsgesellschaft mbH in Salzburg gewesen sei, zu Vertragsbesprechungen wegen des Ankaufs von vier Bowling-Bahnen überreden lassen. Vereinbart gewesen sei, daß diese Bowling-Bahnen im Lagerhaus der ...

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