Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert A, Kaufmann, Forststraße 8 a, 6890 Lustenau, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei mj. Wolfgang B, geboren am 28. September 1969, Schüler, Erlengasse 17, 6890 Lustenau, vertreten durch seinen ehelichen Vater Hans-Walter B, wohnhaft ebendort, als seinen gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch Dr. Clement Achamer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 1,099.742 S s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Juni 1985, GZ 1 R 118/85-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Februar 1985, GZ 7 a Cg 4647/83-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob665/85 - Oberster Gerichtshof, 30 Oktober 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 19.159,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.578,15 S Umsatzsteuer und 1.800 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Der Kläger betreibt in Lustenau einen Handel mit Altmaterial. Auf seinem Betriebsgelände standen zwei Hallen; in einer von ihnen wurden ausschließlich gepreßte Stoffballen gelagert. Am 2. März 1982 verschafften sich der minderjährige...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0040736 - Oberster Gerichtshof, 13 Januar 1970
- Rechtssätz RS0040756 - Oberster Gerichtshof, 04 November 1971
ERWÄHNT von
