Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. Oktober 1980 verstorbenen, zuletzt in 1110 Wien, Domesgasse 9/9/5, wohnhaft gewesenen Ernst A infolge Revisionsrekurses der Erbin Ingeborg B, im Haushalt, Domesgasse 9/9/5, 1110 Wien, vertreten durch Kommerzialrat Fritz B, Kaufmann, Graben 17, 1010 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. September 1985, GZ 44 R 138/85-183, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28. Juni 1985, GZ 6 A 94/82-177, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob595/85 - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1985
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.Begründ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
