Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Bernhard A, geboren am 4.7.1973, Schüler, Pichl 83, 5671 Bruck an der Glocknerstraße, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1) GEMEINDE B AN C D und 2) Johann E, Gemeindevorarbeiter, Raiffeisenstraße 103, 5671 Bruck an der Glocknerstraße, beide vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 421.500,-- samt Anhang und Feststellung (S 100.000,--), infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. März 1985, GZ 1 R 351/84-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Oktober 1984, GZ 1 Cg 180/83-11, bestätigt wurde, in nichtäffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob49/85 - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.Entscheidungsgründe:Am 30.1.1981 ereignete sich kurz nach 11 Uhr in Bruck an der Glocknerstraße im Bereich der Verbindung der Raiffeisenstraße mit der Bahnhofstraße ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger auf schneebedeckter Straße zu Sturz kam und von einem LKW mit dem Kennzeichen S 171.208 überfahren und schwer verletzt wurde. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde unter anderem gegen den Zweitbeklagten zu 4 U 600/81 des Bezirksgerichtes Zell am See ein Strafverfahren eingeleitet; er wurde rechtskräftig freigesprochen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 421.500,-- samt Anhang (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Kleiderschaden und sonstige Auslagen); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, die Erstbeklagte sei nicht nur Halterin der Straße in jenem Bereich, in dem er vom LKW überfahren worden sei, gewesen, sondern auch Eigentümerin des Grundstückes, das an den von ihm benützten Gehsteig angrenze, auf welchem er ausgerutscht und von dem er auf die Fahrbahn gestürzt sei. Die Erstbeklagte und der von ihr mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragte Zweitbeklagte seien grob fahrlässig ihrer Verpflichtung zur Räumung und Streuung des zu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0027518 - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1970
- Rechtssätz RS0026996 - Oberster Gerichtshof, 03 September 1970
- Rechtssätz RS0023277 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1959
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ERWÄHNT von
